Sie beabsichtigen eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, welches unter Denkmalschutz steht?
Dann haben Sie die Möglichkeit die Sanierungskosten in voller Höhe* über mehrere Jahre steuerlich geltend zu machen.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
Immobilienkauf als Kapitalanlage:
Denkmalabschreibung nach § 7i EStG*
Bei einem Gebäude, welches nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann eine/ein Steuerpflichtige/r, die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 11 Jahren absetzen (gemäß §7i AFA). Danach können somit in 12 Jahren die gesamten anerkannten Sanierungskosten abgeschrieben werden.
Lineare Abschreibung:
Jährlich 2% AFA auf Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt wurden und 2.5% auf Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden. Die lineare AFA kann im Regelfall für jedes Wohngebäude angesetzt werden. Die steuerliche Auswirkung ist jedoch nur gering. Lineare AFA (gemäß §7 Abs. 4 EStG) für alle Wohngebäude.
Immobilienkauf für die Eigennutzung:
Denkmalabschreibung nach § 10f EStG
Auch für Eigennutzer besteht die Möglichkeit Denkmal-Afa gemäß §10f EStG in Anspruch zu nehmen.
Hierbei können Eigennutzer 90% der anerkannten Sanierungskosten in 9 Jahren steuerlich geltend machen.
Da eine genaue Bewertung der Immobilieninvestition aus steuerlicher Sicht ein sehr komplexes Thema ist, sollten Sie sich von einem Fachmann z.B. von einem/einer Steuerberater/in beraten lassen.