Wissenswertes zum Thema Immobilien in Zeiten des Coronavirus

Das neuartige Virus hat Deutschland, sogar die ganze Welt, fest im Griff. Täglich infizieren sich mehr Menschen mit dem Virus und erkranken an COVID-19. Umfassende Vorsichtsmaßnahmen zur Ausbreitung des Coronavirus sind angelaufen.

In den letzten Tagen haben wir viele Anrufe von verunsicherten Verkäufern, Vermietern und auch Suchenden erhalten.
Aus diesem Grund haben wir Wissenswertes zum Thema Coronavirus zusammengestellt.

 

Dürfen Makler weiterhin 1:1 Besichtigungen durchführen?

Grundsätzlich ist die Durchführung von Einzelbesichtigungen weiterhin erlaubt, soweit diese zwingend erforderlich (Notwendigkeit & Dringlichkeit) sind. Dabei sollte unbedingt auf den Gesundheitszustand der teilnehmenden Person geachtet werden sowie die Einhaltung der geltenden Hygienestandards und wirksamen Schutzmaßnahmen beachtet werden. Dazu zählen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m (besser sogar der Abstand von 2,0 m) zu anderen Personen sowie das Desinfizieren von Kontaktgriffen und -flächen und das Offenlassen von Innentüren.

Um das gesundheitliche Risiko zu minimieren, können als Alternative zur 1:1 Besichtigung virtuelle Besichtigungen (via FaceTime oder WhatsApp) oder aufgenommene Touren angeboten werden.

Dürfen Makler zu Immobilien fahren und von dort Video-Besichtigungen durchführen?

Ja, das ist nach wie vor möglich. Da die Bewegungsfreiheit momentan noch nicht eingeschränkt ist, sondern nur eine Beschränkung der sozialen Kontakte gilt, dürfen Immobilienmakler, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, Videobesichtigungen durchführen.

Darf man während der Pandemie umziehen?

Umziehen ist weiterhin möglich, allerdings unter höheren Sicherheitsmaßnahmen und am besten mit professioneller Hilfe. Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) empfiehlt den offiziellen Vorgaben zu folgen und so wenig Kontakt wie möglich zwischen Mitarbeiter und Kunden.

Ein „privater Umzug“ ist nur mit Helfenden aus dem häuslichen Umfeld erlaubt. Das bedeutet: Familie oder die WG-Bewohner dürfen helfen, andere Freunde oder Bekannte nicht.

TIPP: Erkundigen Sie sich im Vorfeld beim jeweiligen Gesundheitsamt, ob es spezielle Einschränkungen gibt.

Dürfen Verkäufer und Käufer Notartermine wahrnehmen?

Ja, Termine beim Notar können wahrgenommen werden, da diese einen triftigen Grund darstellen um das Haus zu verlassen

Dürfen Eigentümerversammlungen stattfinden?

Informieren Sie sich bei den zuständigen Landes- und Stadtkreisverwaltungen, ob Eigentümerversammlungen untersagt sind. Da viele Bundesländer und Stadtkreise, je nach Krisenlage, individuelle Einschränkungen vorgesehen haben, müssen Sie sich individuell für Ihre Region informieren.

Was tun, wenn Mieter/innen plötzlich keine Miete zahlen kann?

Die Bundesregierung schützt Mieter/innen vor den Folgen einer Corona-bedingten Zahlungsunfähigkeit. Kündigungen seitens Vermieter/innen sind für 3 Monate untersagt. Mieter/innen die während dieser Krise keine Miete zahlen können, müssen keine Kündigung befürchten. Die Miete wird aber nicht erlassen, sondern muss, nach Verstreichen der Frist, in vollem Umfang nachgezahlt werden. Mieter/innen die sich auf das Gesetz beruhen, müssen glaubhaft machen/nachweisen, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf der Corona-Epidemie beruhen.

Je nach Krisenlage ist eine darüberhinausgehende Verlängerung möglich.

Bringt die Corona-Krise die Wende am Immobilienmarkt?

Aktuell können noch keine verlässlichen Aussagen getroffen werden. Klar ist, wenn die Ausgangsbeschränkungen weiterhin aufrechterhalten werden, bleibt auch der Immobilienmarkt von Einbußen nicht verschont.

Einen spannender Artikel hierzu finden Sie in der Süddeutsche Zeitung:

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/immobilien-corona-krise-koennte-wende-am-immobilienmarkt-bringen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200326-99-476475

Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Website des RKI:

https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

Stand 25.03.2020

Es handelt sich hierbei um unverbindliche Angaben und eine Haftung ist ausgeschlossen. Bitte prüfen Sie die Vorschriften in Ihrem Bundesland.