Die Landesregierung von Sachsen beschließt auch für Leipzig die Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhung von 20% auf 15%.

Als Mieter, insbesondere bei langen Mietverhältnissen, sieht man sich früher oder später mit dem Verlangen des Vermieters zu einer Mieterhöhung konfrontiert. Für die Leipziger Mieterschaft hat sich in diesem Rahmen seit dem 18. Februar 2018 etwas getan.

Der Ausgangspunkt jeder Mieterhöhung ist die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete, da diese die maximale Mieterhöhung deckelt. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich durch den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Leipzig aus dem Jahr 2016 ermitteln.

Die ortsübliche Vergleichsmiete errechnet sich anhand der Berechnungstabelle sodann durch einen Grundbetrag pro Quadratmeter je nach Baujahr der Immobilie, auf den dann Zuschläge, je nach Lage, Ausstattung und weiteren der Berechnungstabelle zu entnehmenden Faktoren hinzuzurechnen oder Abschläge abzuziehen sind.

Eine weitere Deckelung der Mieterhöhung wird durch die Kappungsgrenze erreicht. Diese bewirkt, dass bei einer Mieterhöhung im Zeitraum von jeweils 3 Jahren die Miete nicht über 20 % ansteigen darf. Nun hat die sächsische Landesregierung eine Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 % auch für Leipzig beschlossen, nachdem diese bereits für Dresden galt. Das hat für die Mieter den positiven Effekt, dass die Mieten seit dem 18.02.2018 in einem Zeitraum von jeweils 3 Jahren nicht um mehr als 15 % der jeweiligen Ausgangsmiete erhöht werden dürfen. Die Verordnung ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 gültig.

Beispiel: Beträgt die Miete am 01.01.2017 insgesamt 5,00 EUR/m² so darf sich die Miete pro m² bis zum 01.01.2020 maximal auf 5,75 EUR/m² erhöhen. Nicht wie zuvor auf 6,00 EUR/m². Das macht bei einer Wohnungsgröße von 80 m² bereits einen jährlichen Betrag von 240,00 Euro aus.

Fazit:

Die Änderung der Rechtslage für den Raum Leipzig stellt eine mieterfreundliche Entscheidung bei zukünftig weiterhin zu erwartenden Mieterhöhungen dar. Denn nach wie vor wird sich wohl die angespannte Wohnungsmarktsituation für den Raum Leipzig nicht grundlegend verändern. Auch für Vermieter gilt daher bei Mieterhöhungen auf die neuen gesetzlichen Gegebenheiten zu achten.

 

Quelle: www.bf-law.de