Mietpreisbremse für Leipzig und Dresden tritt in Kraft

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Am 31. Mai 2022 hat das sächsische Kabinett die Mietpreisbegrenzungsverordnung für die Städte Leipzig und Dresden beschlossen. Seit dem 13. Juli 2022 ist diese nun eingeführt.

Sowohl in Dresden als auch in Leipzig dürfen ab sofort die zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses vereinbarten Mieten maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Grundlage für die geltenden ortsüblichen Vergleichsmieten ist der Mietspiegel der jeweiligen Stadt.

Die neue Verordnung ist befristet und gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2025.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Quelle: sachsen.de

Wissenswertes für Mieter & Vermieter

Aktuell gilt die Mietpreisbremse in vielen Teilen Deutschlands, aber eben nicht in allen. Seit Juni 2015 steht es jedem Bundesland frei die Regelung auf Regionen mit einem angespannten Wohnungsmarkt umzulegen. Heißt: Vermieter dürfen, wenn Sie ihre Wohnung erneut vermieten, nur eine Miete fordern oder vereinbaren, die höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete oder dem Mietspiegel liegt.
Über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gibt zumeist der örtliche Mietspiegel Auskunft. In Gebieten ohne Mietspiegel können Vergleichsdatendatenbanken, Sachverständigengutachten herangezogen werden oder man bezieht sich auf entsprechende Mieten für vergleichbare Wohnungen.

Mietspiegel für Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern Pflicht!
Seit dem 01. Juli 2022 gilt das Mietspiegelreformgesetz. Demnach gelten ab sofort einheitliche Vorgaben zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel. Damit solle eine rechtssichere Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gewährleistet werden. Bisher wurden diese Daten all zwei Jahre erhoben. Seit dem 01.07.2022 ist die Teilnahme an der Umfrage verbindlich – Mieter und Vermieter müssen Angaben über ihre Mietwohnung und die Höhe der Miete machen. Bei Missachtung droht ein Bußgeld!

Die Mietpreisbremse gilt nur in spezifischen Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Landesregierung verfolgt das Ziel die Mieten in Gegenden mit sehr hoher Nachfrage einzudämmen. Insbesondere Mietern mit einem geringeren Einkommen soll die Mietpreisbremse zugutekommen. Sie soll verhindern, dass einkommensschwache Mieter aufgrund höherer Mieten aus ihren Wohnungen verdrängt werden.

Rund 350 Städte und Gemeinden haben die Mietpreisbremse eingeführt. Über die Umsetzung dieser entscheiden die Bundesländer mit einer entsprechenden Verordnung in eigener Verantwortung. Die „Bremse“ gilt dann für maximal fünf Jahre – danach muss neu darüber entschieden werden.

Ausnahmen der Mietpreisbremse | Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?

Die Mietpreisbremse hat keine Auswirkungen auf laufende Mietverträge, sondern nur auf Verträge, die ab Einführung in der entsprechenden Stadt/ Gemeinde neu vermietet werden.
Wie so oft gibt es aber auch Ausnahmen, in denen die Mietpreisbremse nicht gilt:

Bestandsschutz
Die Miethöhe der alten Mieter darf erhalten und auf neue Mieter übertragen werden, selbst wenn der Betrag 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegt.

Neubauten
Für alle Wohnungen und Häuser, die erstmals nach dem 01.10.2014 genutzt und vermietet wurden, gilt die Mietpreisbremse nicht.

Modernisierung
Hat in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses eine umfassende Modernisierung stattgefunden, findet die Mietpreisbremse keine Anwendung. Von einer umfassenden Modernisierung ist die Rede, wenn der Standard der Wohnung nach den Maßnahmen mit dem eines Neubaus vergleichbar ist.

Trifft eine dieser Ausnahmen zu, können Vermieter wie gewohnt selber über die Höhe der Miete bestimmen. Für den Vermieter gilt es zu beachten: Seit dem 01. Januar 2019 gibt es die sogenannte Auskunftspflicht. Der Vermieter muss dem Mieter unaufgefordert vor Abschluss des Mietvertrages schriftlich in Kenntnis setzen, warum die Miete höher ist.

Was passiert bei Missachtung der Mietpreisbremse?

Sobald die o. g.  Ausnahmen nicht vorliegen, müssen Vermieter sich an die Mietpreisbremse halten. Tun Sie dies nicht, drohen Strafzahlungen wegen Mietwucher ebenso wie Mietminderungen seitens der Mieter.

Generell ist die Mietpreisbremse eine Regelung, die den Mietern zugutekommt. Bei knappen Wohnungsangebot und hoher Nachfrage sollen Mieter nicht überdurchschnittlich tief in die Tasche greifen müssen. Vorsicht: Wer einen Umzug in einen Neubau oder in ein umfassend saniertes Objekt plant, darf sich nicht auf die Mietpreisbremse berufen. Ebenso, wenn die Miete des Vormieters bereites die zehn Prozent überstiegen hatte.

In welchen Bundesländern greift die Mietpreisbremse

Folgende Gemeinden/ Städte sind von der Mietpreisbremse betroffen:

  • Bayern
    Neben Ingolstadt, München und Nürnberg gilt die Mietpreisbremse in insgesamt 203 Städten und Gemeinden Bayerns.
  • Baden-Württemberg
    Die Mietpreisbremse greift seit dem 4. Juni 2020 in 89 Städten und Gemeinden – dazu gehören u. a. Karlsruhe, Heidelberg und Stuttgart.
  • Berlin
    Berlin gilt als Vorreiter der Mietpreisbremse – diese wurde bereits bestätigt und behält bis 2025 ihre Gültigkeit. Zudem gilt seit dem Februar 2020 der Mietendeckel.
  • Brandenburg
    Insgesamt können sich Mieter in 19 Städte und Gemeinden auf die Mietpreisbremse berufen.
  • Bremen
    Mit Ausnahme von Bremerhaven ist das gesamte Stadtgebiet von der Mietpreisbremse betroffen (bis 2025).
  • Hamburg
    Im gesamten Stadtgebiet greift die „Bremse“ mit einer Gültigkeit vom 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2025.
  • Hessen
    Bis November 2025 gilt in 49 Städten (u. a. Frankfurt/ Main, Wiesbaden, Darmstadt, Kassel) die Mietpreisbremse.
  • Mecklenburg-Vorpommern
    Die Gültigkeit der Mietpreisbremse besteht ausschließlich für die Städte Rostock und Greifswald, diese wurde am 01. Oktober 2018 eingeführt.
  • Niedersachsen
    Die Mietpreisbremse ist seit dem 01. Januar 2021 in Hannover, Braunschweig, Osnabrück, Wolfsburg und den sieben ostfriesischen Inseln wirksam.
  • Nordrhein-Westfalen
    Die Mietpreisbremse greift in 18 Städte und Gemeinden, u. a. Köln, Düsseldorf, Bonn und Münster.
  • Rheinland-Pfalz
    Seit dem 18. August 2020 ist die Mietpreisbremse erneut für folgende Städte gültig: Mainz, Speyer, Trier, Landau in der Pfalz und Ludwigshafen.
  • Sachsen
    Am 31.05.2022 wurde die Mietpreisbremse für die beiden Großstädte Leipzig und Dresden beschlossen.
  • Saarland & Sachsen-Anhalt
    Einzig Sachsen-Anhalt und Saarland haben die Mietpreisbremse bisher nicht eingeführt.
  • Schleswig-Holstein
    Einziges Bundesland, welches die Mietpreisbremse 2019 wieder abgeschafft hat.
  • Thüringen
    Seit 31. März 2016 gilt in Jena und Erfurt die Mietpreisbremse.
    (Stand 01.06.2022)

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