Was ist erlaubt, was nicht?

Wann sind Hund, Katze und Maus erlaubt?

Schon mal vorab: Ein generelles Tierhaltungsverbot gibt es nicht. Aber Haustier ist nicht gleich Haustier. Kleintiere dürfen ohne Erlaubnis vom Vermieter gehalten werden. Bei Katzen, Hunden und exotischen Tieren sieht das schon anders aus.

Die wichtigsten Informationen zur Tierhaltung in einer Mietwohnung sind in diesem Blogbeitrag zusammengefasst.

Die Haustierhaltung ist im deutschen Mietrecht nicht eindeutig geregelt. Die Haltung von Hunden und Katzen darf nicht generell verboten werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

Kleintiere können problemlos in die Mietwohnung mit einziehen

Kleintiere wie beispielsweise Fische, Wellensittiche oder Meerschweinchen können ohne weiteres in der Wohnung gehalten werden. Sie richten weder Schaden in der Wohnung an, noch stören Sie die Nachbarn. Die Haltung gehört somit zum „vertragsmäßigen Gebrauch“.

Wie so oft gibt es auch bei Kleintieren Ausnahmen:

  • Ratten: Einige Richter haben bereits Haltungsverbote ausgesprochen. Mit der Begründung, dass manche Menschen sich vor Ratten ekeln
  • Ziervögel: Beispielsweise können die Geräusche von Papageien oder Sittichen zu Lärmbelästigung führen.
  • Frettchen: Auch Frettchen dürfen verboten werden, weil sie die Wohnung stark verschmutzen können und stinken

Exotische oder gefährliche Tiere: Nicht ohne Zustimmung des Vermieters

Große und gefährliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen, Reptilien, Vogelspinnen oder Kampfhunde (sogenannten Listenhunde) dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese bedürfen einer Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Was sind Listenhunde?

Listenhunde sind Hunde, die per Gesetz als gefährlich oder potentiell als gefährliche Hunde angesehen werden. Für die Haltung dieser Hunde müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden. Die Rasseliste des Bundes regelt länderübergreifend welche Hunde nicht oder nur mit Auflagen nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Darüber hinaus hat jedes Bundesland eine eigene Rasseliste.

Katzen- oder Hundehaltung

Bei Katzen und Hunden sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung. Grundsätzlich dürfen Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht verbieten. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind daher unwirksam. ABER: Mieter dürfen nicht ohne Rücksicht auf andere einen Hund oder Katze halten. Es bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Vielmehr ist ein Abwägen der Interessen vom Vermieter, Mieter und den Hausbewohnern erforderlich. Pauschale Erwägungen sind als Begründung nicht ausreichend, der Vermieter muss konkrete Störfaktoren, die gegen eine entsprechende Haltung sprechen, darlegen und begründen. Folgende Punkte spielen in der Interessenabwägung eine gewichtige Rolle:

  • Interessen Mitbewohner und Nachbarn
  • Größe, Zustand und Lage der Wohnung
  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere

Beispielsweise können die drohende Verschmutzung sowie die übermäßige Abnutzung der Mietwohnung Gründe für das Verbieten einer Tierhaltung sein. Auch hier ist eine konkrete Darlegung des Sachverhalts notwendig.
ACHTUNG: Blindenhunde sind von der Klausel nicht betroffen und dürfen in jedem Fall gehalten werden.

Das sollten Haustierbesitzer beachten

  • Schließen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund oder Katze ab.
  • Prüfen Sie rechtzeitig, ob Tiere willkommen sind – am besten schon bei der Besichtigung.
  • Spielen Sie bei Besichtigungen mit offenen Karten. Nehmen Sie Ihr Tier zur Besichtigung mit.
  • Gegebenenfalls bitten Sie den vorherigen Mieter um ein Anschreiben, in dem vermerkt ist, dass der Hund/ Katze keine Probleme verursacht hat.

Gut zu wissen

Dürfen Vermieter die Tierhaltung in Mietwohnungen einschränken?

Ja, eine Einschränkung im Mietvertrag ist rechtens. Der Bundesgerichtshof räumt Mietern das Recht ein, im begründeten Einzelfall, z. B. vom Hunde- und Katzenverbot abzuweichen.

Können Vermieter die Zustimmung zur Haustierhaltung widerrufen?

Ja, aus triftigem Grund kann diese Zustimmung widerrufen werden. Belästigt beispielsweise ein Hund durch ständiges lautes Bellen die Nachbarn darf der Vermieter nachträglich widerrufen. Ebenso kann eine nachweislich allergische Reaktion von Hausbewohnern zu einem Widerruf führen.

Spuren

Achten Sie darauf welche Spuren Ihr Haustier hinterlässt. Solange es sich um übliche Abnutzungen handelt, bekommt der Mieter keine Probleme. Leichte Kratzer zählen zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Ist der Schaden jedoch größer, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen.

Gehören kleine Hunde zu den Kleintieren?

Diese Streitfrage wird vor Gericht unterschiedlich behandelt und bedarf einer individuellen Einzelfallprüfung