Neues BGH-Urteil zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

BGH nimmt Mieter und Vermieter in die Verantwortung.
Die leidige Streitfrage der Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen. Vermieter wälzen das Streichen sowie andere kleine Schönheitsreparaturen gerne auf die Mieter ab.
Damit ist nun Schluss!!!

Laut BGH Urteil vom 08.07.2020 können Mieter, die ihre Wohnung unrenoviert bezogen haben, den Vermieter zum Renovieren verpflichten – müssen sich aber den Kosten beteiligen. In der Regel bedeutet das, dass der Mieter die Hälfte der Kosten übernehmen muss.

Bedingung: Die Mieter müssen in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sein. Des Weiteren muss sich der Zustand der Wohnung deutlich verschlechtert haben.
Das Urteil ist auf alle Mieter übertragbar, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen haben. Die Kosten müssen laut BGH geteilt werden.

Hintergrund des Urteils: So gut wie alle Mietverträge bürden dem Mieter die Schönheitsreparaturen auf. Generell ist das erlaubt, allerdings ist nicht jede gängige Klausel zulässig.

Der Bundesgerichtshof möchte mit diesem Rechtsspruch beiden Parteien entgegenkommen. Allerdings stößt das Urteil auf viel Kritik.

Hier geht es zum BGH Urteil vom 08. Juli 2020.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, bei Fragen oder Unsicherheiten kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt oder Mieterverein.